Satzung des Guwon-Ui-Son e.V.
Satzung
des Guwon Ui Son Sportvereins
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen “ Guwon Ui Son Sportverein e.V.
Er ist in das Vereinsregister der Stadt Castrop - Rauxel eingetragen.
Die Eintragung lautet Guwon Ui Son Sportverein e.V. Castrop - Rauxel
Er hat seinen Sitz in 44581 Castrop - Rauxel, Borghagener.78
Tel: 02305 / 82440 ab.17°°
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des
eignen Systems:
Guwon Ui Son ( Bedeutung : Helfende Hände in allen Lebenssitiationen)
Guwon Ui Son = Gymnastik ; Energie - Balancing, Selbstvertrauen,
Körper-Ertüchtigung
Der Verein betreib folgende Sportarten:
Taekwon Do, Kick-Boxen, Wushu, Anti Terror Fight
( Selbstverteidigung ) und Fitnesstraining.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabeordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher
Übungen und Leitungen verwirklicht. Durch die planmäßige Pflege aller Mittel
zur körperlichen Ertüchtigung und sittlichen Festigung der Sportler, vor allen der
Jugendlichen. Durch gemeinsame Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit für die
weitere Verbreitung und Vertiefung des Sportgedankens. Durch Unterstützung der
Mitglieder in ihrer erzieherischen und staatsbürgerlichen Arbeit durch Vorträge,
Lehrgänge und sonstige Maßnahmen und Einrichtungen.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnis hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedsschaft
1. Aktive Mitgliedsschaft
2. Passive Mitgliedsschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische
Personen werden.
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Nationalität, Rasse
und Religionen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.
Jugendliche Mitglieder bis zum 18 Lebensjahr haben jedoch kein Stimm- und
Wahlrecht beim Geschäftsführenden Vorstand nach dem B G B .
Jugendliche ab dem 14 Lebensjahr haben ein Stimm- und Wahlrecht beim
erweiterten Vorstand ( Jugendwart, Pressewart, Technischer Leiter, Sportwart,
Trainer, Trainingszeiten usw. )
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Bei Ablehnung wird aber der Antragsteller benachrichtigt.
§ 4 Ende der Mitgliedsschaft
Die Mitgliedsschaft endet durch den Tod des Mitgliedes, Austritt, Krankheit
oder Ausschluss.
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem
Verein austreten.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres oder Vertragsende erklärt
werden, wobei eine Kündigung nach den Gesetzlichen Kündigungsfristen
einzuhalten ist.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Desweiteren, wenn das
Mitglied neun Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge im Verzug ist und
trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige
finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
Der Vorstand kündigt das Mitglied vorläufig am Vereinswesen teilzunehmen.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Spenden
Die Mitglieder entrichten Beiträge, deren Höhe durch die Jahreshauptversammlung
festgesetzt wird. (Sie sind durchgangsposten um die Verpflichtungen des Vereins
zu bezahlen = Verbandsbeiträge, Versicherungen, Miete usw.)
Sie müssen mindestens die vom Landesverband geforderte Höhe haben.
Die Beiträge können monatlich / Jährlich durch Bankeinzug oder Dauerauftrag bezahlt
werden.
Barbezahlung nur fürs ganze Jahr in Voraus mit 10% Rabatt
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld
Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Mitgliedsbeitrag stunden oder erlassen.
Für Zwecke der Vereins- und Vereinsjugendarbeit kann der Verein Spenden und
Schenkungen entgegennehmen.
Bei Spendenbescheinigungen muss das Geld an die Stadtkasse gezahlt werden,
mit dem Vermerk “Spende zur Förderung des Sports “ zugunsten des Guwon Ui Son
Sportvereins e.V. Castrop - Rauxel
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und zweiten Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer und Vertreter und dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder
zweiten Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere :
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliedsversammlung
- Vorbereitung einer etwaigen Haushaltsplanung, Buchführung, Erstellen des
Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden
einberufen wurde. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 7a erweiterter Vorstand
*
- Technischer Leiter des gesamten Vereins
- Abteilungsleiter der einzelnen Sportarten
- Pressewart
- Jugendwart
- Kassenprüfer
- Rechtsabteilung
- Medizinabteilung
- Koordinator für unsere Sportgeräte und Instandhaltung unserer Übungsräume
und Turnierorganisation
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer
derartigen Versammlung von 1 / 5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand
verlangt wird. Dabei sollen die Gründe angegeben werden.
2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt
die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. In der Mitglieder -
Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. ( ab 14 Jahre ) Die Übertragung
der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(Ausnahme: Kinder unter 14 Jahre können ihr Stimmrecht den Eltern
übertragen, und diese die Interessen ihres Kindes wahrnehmen)
4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b.) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereins-
Auflösung
c.) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
d.) weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergibt
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde und mindestens 1 / 3 der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger
als 1 / 3 der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und
zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder Beschlussfähig.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist
eine Mehrheit von 2 / 3, zur Änderung des Vereinszweck und der Auflösung des
Vereins eine solche von 3 / 4 der abgebenden gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmung erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn 1/3 der Erschienen
Mitglieder dies Verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 9 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliedsversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das
vom dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
¾ Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei Auflösung oder Aufheben des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen an die sportliche Jugendpflege der Stadt Castrop - Rauxel.
Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Vor Durchführung ist das Finanzamt Recklinghausen zuhören.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen gemeinnützigen Verein angestrebt,
so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung der bisherige Vereinszweck durch
den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet, geht das Vereinsvermögen auf den
neuen Rechtsträger über.
Die vorstehende Satzung wurde am 01.05.1991 im Gebäude Kampstr.6
Castrop - Rauxel von der Gründerversammlung beschlossen.
Hierfür zeichnen als Gründungsmitglieder: ( Handschriftlich unterschrieben in der
Ursatzung )
Mehmet Sapuro Düsseldorf Chalottenstr.15
Andreas Schäfer Castrop - Rauxel Bahnhofsstr.15
Michael Sauerteig Castrop - Rauxel Bahnhofsstr.100
Adem Bilgin Castrop - Rauxel Wartburgstr.242
Andreas Osterhaus Castrop - Rauxel Vincensstr. 7
Thomas Hackenberg Essen Krayerstr. 63
Andrea Dombroski Essen Krayerstr. 63
Christa Morgalla Castrop - Rauxel Langestr. 17
Rolf Becking Dortmund Im Defdahl 1
Reinhard Mallach Datteln Ohmstr. 15
Celat Sarika Castrop - Rauxel Waldenburgerstr. 33
Dieter Klang Gelsenkirchen Linden 50
Heinz Leymann Castrop - Rauxel Wittenerstr. 144
Dieter Quandt
Karin Quandt Castrop - Rauxel Borghagenerstr. 78
Satzungsergänzung
Mitgliedsversammlung vom 19.01.1996
Aufnahmegebühr = Mitgliedsbeitrag
Aufnahme von Passiven Mitgliedern
der Mitgliedsbeitrag wird auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.
,
Vertragsverlängerung bei nicht rechtzeitiger Kündigung ist ein Jahr
Die Kündigung hat nach dem gültigen Recht für Vertragswesen zu erfolgen.
Freistellung von der Beitragszahlung
Ist nur noch möglich, für einen Monat aus welchen Gründen auch immer.
Der Vertragt verlängert sich grundsätzlich um diese Zeit nach Vertragsende.
Siehe Satzungspunkt 7 a
Wer 3 . Monate seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat, wird vom
Training ausgeschlossen bis er seine Minusbeiträge ausgeglichen hat
Der Mitgliedsbeitrag muss aber weiter bezahlt werden.
Der Ausschluss vom Training ist keine Kündigung
Probetraining
14 Tage bei Jugendlichen und Erwachsene
4 Wochen bei Kinder unter 12 Jahren
Der jetzige Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Geschäftsführer
2. Geschäftsführer
1. Schatzmeister
2. Schatzmeister
erweiterter Vorstand
- Technischer Leiter
- Abteilungsleiter der einzelnen Sportarten
- Taekwon Do
- Kick - Boxen
- Selbstverteidigung
- All-Styl Karate
- Tai Chi
- Presseamt
- Jugendwart
- Kassenprüfer
- Rechtsabteilung
- Medizinabteilung
- Koordinator
für unsere Sportgeräte und Instandhaltung unserer
Übungsräume und Turnierorganisation
Verbandszugehörigkeit
1. Landessportbund e.V
2. Kreissportbund e.V
3. Stadtsportbund e.V.
4. Internationale Taekwon Do Federation e.V.
5. Internationale Budo Federation e.V. Belgien
6. Euro Budo Federatione.V.
7.
8. Deutscher Wushu Bund e.V.
Verband für realistische Selbstverteidigung e.V.










